Allgemeine Geschäftsbedingungen

Greve Consulting – B2B

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

Greve Consulting
Inhaber: Andre Greve
Krebsgrund 6
32429 Minden
Deutschland

– nachfolgend „Greve Consulting“ –

und ihren Auftraggebern.

  1. Das Angebot von Greve Consulting richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Greve Consulting ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

  3. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung oder ein vereinbarter Zahlungsplan, haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

  1. Grundlage der Zusammenarbeit ist grundsätzlich ein individuelles Angebot von Greve Consulting, in dem insbesondere Leistungsumfang, Vergütung, Projektbeginn und gegebenenfalls Laufzeit oder Zahlungsplan festgelegt werden.

  2. Angebote von Greve Consulting sind, sofern im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist, für einen Zeitraum von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum gültig.

  3. Ein Vertrag kann insbesondere zustande kommen durch:

  • Unterzeichnung des Angebots,

  • digitale Signatur,

  • ausdrückliche Annahme per E-Mail oder

  • eine andere eindeutige Annahmeerklärung in Textform.

  1. Soweit im individuellen Angebot besondere oder von diesen AGB abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese Regelungen vor.

§ 3 Leistungsumfang und Vertragsgegenstand

  1. Greve Consulting erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

  • Performance Marketing und Werbeanzeigen,

  • Tracking, Analytics und Reporting,

  • Landingpages und Funnel,

  • Recruiting-Funnel,

  • Prozessautomatisierung,

  • CRM- und Systemintegration,

  • Online-Marketing-Beratung sowie

  • sonstige im individuellen Angebot vereinbarte Leistungen.

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der dazugehörigen Leistungsbeschreibung.

  2. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Vertrages.

  3. Je nach Art der vereinbarten Leistung können Leistungen als Dienstleistung oder als Werkleistung erbracht werden.

  4. Laufende Beratung, Betreuung, Analyse, Kampagnensteuerung und Optimierung werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht, soweit nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg oder ein bestimmtes Werk geschuldet wird.

  5. Leistungen, bei denen ausdrücklich die Erstellung eines bestimmten Ergebnisses vereinbart wurde, beispielsweise einer konkreten Landingpage oder eines definierten technischen Setups, können Werkleistungen darstellen.

  6. Die rechtliche oder steuerliche Prüfung von Webseiten, Werbeanzeigen, Datenschutztexten, Verträgen oder sonstigen Inhalten ist nicht Bestandteil der Leistungen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Greve Consulting erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.

§ 4 Keine Garantie bestimmter wirtschaftlicher Ergebnisse

  1. Greve Consulting schuldet eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich und individuell vereinbart wurde.

  2. Insbesondere werden keine bestimmten Ergebnisse garantiert hinsichtlich:

  • Anzahl von Leads oder Anfragen,

  • Anzahl oder Qualität von Bewerbungen,

  • Umsätzen oder Gewinnen,

  • ROAS oder sonstigen Werbekennzahlen,

  • Conversion-Raten,

  • Reichweiten,

  • Klickzahlen,

  • Kosten pro Lead oder Akquisition,

  • Suchmaschinen-Rankings oder

  • sonstigen wirtschaftlichen oder marketingbezogenen Kennzahlen.

  1. Ergebnisse von Marketing- und Recruitingmaßnahmen hängen unter anderem von Marktbedingungen, Wettbewerb, Angebot, Preisen, Website, Vertrieb, Zielgruppe, Werbebudget und weiteren Umständen ab, die nicht vollständig durch Greve Consulting beeinflusst werden können.

§ 5 Einsatz von Mitarbeitern, Freelancern und Dritten

  1. Greve Consulting ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen geeignete Mitarbeiter, Freelancer, Spezialisten oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

  2. Greve Consulting bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen vertraglichen Leistungen verantwortlich.

  3. Soweit bei der Leistungserbringung externe Plattformen oder Anbieter eingesetzt werden, gelten ergänzend deren jeweilige Bedingungen und technischen Rahmenbedingungen.

§ 6 Externe Plattformen und bestehende Systeme

  1. Die Leistungen von Greve Consulting können von externen Systemen und Plattformen abhängig sein, insbesondere von Anbietern wie Google, Meta, LinkedIn, TikTok, Framer, Pipedrive, n8n oder vergleichbaren Diensten.

  2. Greve Consulting übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder unveränderte Funktionsweise externer Plattformen und Systeme.

  3. Dies gilt insbesondere für:

  • technische Ausfälle,

  • API-Änderungen,

  • Änderungen an Algorithmen,

  • Änderungen von Plattformrichtlinien,

  • Einschränkungen von Trackingmöglichkeiten,

  • Kontosperrungen,

  • Änderungen an Werbeformaten oder

  • sonstige Maßnahmen eines Plattformbetreibers,

soweit diese nicht von Greve Consulting zu vertreten sind.

  1. Greve Consulting haftet weiterhin für Fehler, die durch eine von Greve Consulting schuldhaft fehlerhaft ausgeführte Einrichtung, Konfiguration oder Integration verursacht wurden.

  2. Bestehende Systeme des Auftraggebers werden nach Möglichkeit weiterverwendet, sofern dies technisch, wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll ist.

  3. Für bereits vor Vertragsbeginn vorhandene Fehler, Fehlkonfigurationen oder Einschränkungen solcher Systeme übernimmt Greve Consulting keine Verantwortung, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand einer Prüfung oder Behebung sind.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Daten, Zugänge und Freigaben vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

  2. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Werbekonten,

  • Analytics- und Trackingzugänge,

  • Website- und Domainzugänge,

  • CRM-Zugänge,

  • Inhalte und Bildmaterial,

  • Unternehmens- und Produktinformationen,

  • Ansprechpartner sowie

  • erforderliche Freigaben.

  1. Soweit möglich, sollen Zugriffe über Rollen-, Benutzer- oder Berechtigungssysteme bereitgestellt werden.

  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Informationen und Inhalte richtig, vollständig und für die vereinbarte Nutzung freigegeben sind.

  3. Vom Auftraggeber erforderliche Freigaben oder Rückmeldungen sollen grundsätzlich innerhalb von 5 Werktagen erfolgen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

  4. Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend.

  5. Greve Consulting ist berechtigt, durch solche Verzögerungen entstehenden zusätzlichen Aufwand nach vorheriger Information und Freigabe gesondert abzurechnen.

  6. Bei laufenden Betreuungsverträgen führen Verzögerungen oder ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers nicht automatisch zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung, soweit Greve Consulting die vereinbarten Kapazitäten für den Auftraggeber vorhält und zur Leistungserbringung bereit ist.

§ 8 Freigaben und Verantwortlichkeit für Inhalte

  1. Soweit Inhalte, Kampagnen, Creatives, Texte, Landingpages oder andere Ergebnisse einer Freigabe durch den Auftraggeber bedürfen, erfolgt deren Veröffentlichung beziehungsweise Nutzung grundsätzlich erst nach entsprechender Freigabe.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Freigabe vorgelegte Inhalte auf sachliche Richtigkeit, insbesondere auf Preise, Leistungsangaben, Unternehmensinformationen und sonstige tatsächliche Angaben zu prüfen.

  3. Greve Consulting darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Informationen verlassen, sofern deren Fehlerhaftigkeit nicht offensichtlich ist.

  4. Eine fachanwaltliche Prüfung insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber-, datenschutz- oder sonstiger rechtlicher Anforderungen ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 9 Zusatzleistungen und Änderungswünsche

  1. Änderungen innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs sind von der vereinbarten Vergütung umfasst, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

  2. Erweiterungen, zusätzliche Leistungen oder Änderungswünsche außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind gesondert zu vergüten.

  3. Solche Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst umgesetzt, nachdem der Auftraggeber über den zusätzlichen Aufwand beziehungsweise die zusätzliche Vergütung informiert wurde und die Umsetzung freigegeben hat.

  4. Maßgeblich ist der im jeweiligen Angebot vereinbarte Stundensatz oder Zusatzpreis.

  5. Ist dort kein Preis für Zusatzleistungen vereinbart, wird vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten eine gesonderte Preisvereinbarung getroffen.

  6. Ein Anspruch auf kostenlose Zusatzleistungen allein aufgrund eines geringfügigen zeitlichen Umfangs besteht nicht.

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

  2. Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird diese zusätzlich in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe berechnet.

  3. Monatlich wiederkehrende Betreuungsleistungen werden grundsätzlich im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode berechnet, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

  4. Bei einmaligen Setup-, Projekt- oder Werkleistungen kann Greve Consulting Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Meilensteinzahlungen vereinbaren.

  5. Der konkrete Zahlungsplan ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Je nach Projektumfang kann insbesondere eine Aufteilung in Anzahlung, Zwischenzahlung und Schlusszahlung vereinbart werden.

  6. Soweit keine abweichende Zahlungsregel vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  7. Greve Consulting kann den Projektstart beziehungsweise die weitere Leistungserbringung von der Zahlung einer vereinbarten Anzahlung oder fälligen Abschlagszahlung abhängig machen.

§ 11 Werbebudgets, Lizenzen und Drittanbieterkosten

  1. Werbebudgets, beispielsweise für Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads oder TikTok Ads, sind nicht Bestandteil der Vergütung von Greve Consulting, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

  2. Werbebudgets werden grundsätzlich vom Auftraggeber zusätzlich getragen und nach Möglichkeit direkt über dessen eigene Werbekonten mit dem jeweiligen Plattformanbieter abgerechnet.

  3. Kundenspezifisch erforderliche Drittanbieter- oder Lizenzkosten sind ebenfalls nicht automatisch Bestandteil der Vergütung.

  4. Dies kann insbesondere betreffen:

  • CRM-Systeme,

  • Premium-Software,

  • Hosting,

  • Domains,

  • Formulartools,

  • Calltracking,

  • zusätzliche Automatisierungsdienste,

  • KI-Verbrauch,

  • kostenpflichtige Plugins,

  • zusätzliche Analyse- oder Reportingtools.

  1. Von Greve Consulting intern verwendete Standardwerkzeuge sind Bestandteil der eigenen Leistungserbringung, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Zusätzliche kundenspezifische Kosten werden vor ihrer Beauftragung oder Einrichtung grundsätzlich mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 12 Zahlungsverzug und Aussetzung von Leistungen

  1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  2. Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern können insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden.

  3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt.

  4. Befindet sich der Auftraggeber trotz Mahnung oder Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist mit fälligen Beträgen in erheblichem Zahlungsverzug, kann Greve Consulting die weitere Leistungserbringung vorübergehend aussetzen.

  5. Der Auftraggeber wird hierüber grundsätzlich vor Aussetzung der Leistungen informiert.

  6. Die Aussetzung endet, sobald die fälligen Forderungen ausgeglichen wurden, soweit die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses noch zumutbar ist.

  7. Durch eine berechtigte Aussetzung verursachte Terminverschiebungen gehen nicht zulasten von Greve Consulting.

§ 13 Vertragslaufzeit bei laufender Betreuung

  1. Für laufende Betreuungsverträge gilt grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten, sofern im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

  2. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem im Angebot angegebenen Vertrags- oder Leistungsbeginn. Ist kein gesonderter Beginn angegeben, beginnt sie mit Vertragsabschluss.

  3. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit fortgeführt.

  4. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode ordentlich gekündigt werden.

  5. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

  6. Besondere Einstiegs-, Pilot- oder Testregelungen, beispielsweise eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im ersten Vertragsmonat, gelten ausschließlich, wenn diese ausdrücklich im individuellen Angebot vereinbart wurden.

  7. Aus einer solchen Sonderregelung bei einem bestimmten Auftraggeber entsteht kein Anspruch anderer Auftraggeber auf vergleichbare Konditionen.

§ 14 Kündigung

  1. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Eine Kündigung per E-Mail ist ausreichend.

  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Bei Pflichtverletzungen ist vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe beziehungsweise eine Abmahnung erforderlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen und im Einzelfall zumutbar ist.

  4. Bei einer ordentlichen Kündigung endet die Vergütungspflicht mit Ablauf der jeweiligen wirksam gekündigten Abrechnungsperiode.

  5. Bereits begonnene und regulär geschuldete Abrechnungsperioden werden grundsätzlich vollständig vergütet.

  6. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung richtet sich die Vergütung nach den bis zum Wirksamwerden der Kündigung geschuldeten beziehungsweise erbrachten Leistungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.

  7. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 15 Abnahme von Werkleistungen

  1. Soweit eine vereinbarte Leistung als Werkleistung einzuordnen ist, wird Greve Consulting dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigen und die Leistung zur Abnahme bereitstellen.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen.

  3. Greve Consulting kann dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Abnahmefrist setzen. Sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen, kann hierfür insbesondere eine Frist von 7 Werktagen vorgesehen werden.

  4. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  5. Eine Abnahme gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere dann als erfolgt, wenn Greve Consulting nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert.

  6. Festgestellte Mängel sind möglichst konkret zu beschreiben, damit Greve Consulting eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung vornehmen kann.

  7. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

§ 16 Projekttermine und Verzögerungen

  1. Projekt- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Zeitpläne setzen die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers voraus.

  3. Verzögerungen, die durch verspätete Freigaben, fehlende Inhalte, fehlende Zugänge, Änderungen des Leistungsumfangs oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

  4. Greve Consulting ist berechtigt, einen dadurch erforderlich werdenden neuen Projektzeitplan festzulegen.

  5. Zusätzlicher Aufwand, der durch solche Verzögerungen entsteht, kann nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert berechnet werden.

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.

  2. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Naturkatastrophen,

  • Krieg oder vergleichbare Ereignisse,

  • behördliche Maßnahmen,

  • großflächige Ausfälle von Kommunikations- oder IT-Infrastruktur,

  • erhebliche Ausfälle externer Plattformen oder Rechenzentren sowie

  • vergleichbare Fälle höherer Gewalt.

  1. Vertragliche Fristen verlängern sich für die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

  2. Die Parteien informieren sich gegenseitig über erhebliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 18 Rechte an vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten

  1. Der Auftraggeber sichert zu, über sämtliche erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten zu verfügen.

  2. Dies betrifft insbesondere:

  • Texte,

  • Bilder,

  • Videos,

  • Logos,

  • Marken,

  • Produktinformationen,

  • Kundendaten und

  • sonstige Materialien.

  1. Der Auftraggeber stellt Greve Consulting die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer und den Umfang der Zusammenarbeit zur Verfügung.

  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Verwendung der von ihm bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzt.

  3. Erkennt Greve Consulting offensichtliche rechtliche Risiken, kann Greve Consulting die Verwendung entsprechender Inhalte bis zur Klärung ablehnen.

§ 19 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit urheberrechtlich geschützte Leistungen durch Greve Consulting erstellt werden, verbleiben die Urheberrechte beim jeweiligen Urheber.

  2. Nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte.

  3. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke.

  4. Die Übertragung weitergehender oder ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

  5. Bearbeitbare Quelldateien, Rohdaten, offene Design-Dateien, interne Vorlagen, Automatisierungsbausteine, Templates, Methoden oder vergleichbare Arbeitsmittel sind nur herauszugeben beziehungsweise zu übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  6. Soweit Drittanbieter-Inhalte, Software, Schriftarten, Stockmaterial, Plugins oder sonstige lizenzierte Bestandteile verwendet werden, gelten ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.

  7. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung eingeräumt, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde.

§ 20 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

  2. Soweit Greve Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV).

  3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten, die Greve Consulting zur Verfügung gestellt werden, rechtmäßig erhoben wurden und für die vereinbarte Verarbeitung verwendet werden dürfen.

  4. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO sollen Greve Consulting nur übermittelt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und für die Leistungserbringung erforderlich ist.

  5. Nach Ende der Zusammenarbeit werden personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen und gegebenenfalls eines bestehenden AVV gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 21 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

  2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung verwendet werden.

  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und grundsätzlich für 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

  4. Gesetzlich besonders geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bleiben unabhängig davon im Umfang der gesetzlichen Schutzvorschriften geschützt.

  5. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind,

  • ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,

  • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder

  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

§ 22 Haftung

  1. Greve Consulting haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie

  • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Greve Consulting nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

  2. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Eine Haftung für Leistungsstörungen externer Plattformen, Systeme oder Anbieter besteht nicht, soweit diese nicht von Greve Consulting zu vertreten sind.

  4. Greve Consulting haftet nicht für Schäden, die ausschließlich dadurch entstehen, dass der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder rechtswidrige Inhalte, Daten oder Informationen bereitstellt.

  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor wesentlichen technischen Änderungen an seinen Systemen angemessene Datensicherungen vorzuhalten, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

  6. Bei Datenverlusten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Greve Consulting.

§ 23 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen von Greve Consulting nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  2. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

  3. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 24 Änderungen und Mitteilungen

  1. Vertraglich relevante Mitteilungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, in Textform erfolgen.

  2. Hierzu zählt insbesondere die Kommunikation per E-Mail.

  3. Änderungen oder Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform dokumentiert werden.

  4. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Parteien haben unabhängig davon Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Greve Consulting Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

  3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 26 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. Greve Consulting ist berechtigt, diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse anzupassen. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

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